NACHLASSGERICHT UND NOTAR

Ein Sterbefall ist immer zugleich auch ein Erbfall. Die Erben sind gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Wer Erbe ist, lässt sich nicht so ohne weiteres feststellen. Im sogenannten Erbscheinverfahren erfolgt durch das Nachlassgericht, das beim jeweils örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist, eine amtliche Feststellung, wer alles zum Erben berufen ist und zu welchen Teilen. Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es auch noch die sogenannte gewillkürte Erbfolge, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat oder an einem Erbvertrag beteiligt war. Eine solche Regelung macht es in der Regel dem Amtsgericht einfacher, festzustellen, wer zum Erbe berufen ist. Den Antrag auf Erbschein kann man beim Amtsgericht, aber auch bei einem Notar stellen.

Die wichtigsten Vorschriften zum deutschen Erbrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort in den Paragrafen §§ 1922 ff.

Beachten Sie dazu auch unsere Ausführungen zum Erbrecht allgemein.