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Covid 19 – Abschiednahme am offenen Sarg

In der jüngsten Vergangenheit gab es unterschiedliche Meldungen und Standpunkte, wie mit an Covid 19-Verstorbenen zu verfahren ist. Ein Punkt hatte insbesondere zum Streit geführt, nämlich die Frage, ob die nächsten Angehörigen nach der Einsargung den Verstorbenen noch einmal sehen dürfen.

Das Robert Koch-Institut erklärt dazu in seiner <link file:503>neuesten Empfehlung</link> vom 24. April 2020: „Eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist mit entsprechendem Abstand möglich.“

Dies ist eine Änderung gegenüber bisherigen Empfehlungen, trägt damit aber der vielfach geäußerten Kritik an einer zu restriktiven Handhabung Rechnung. Dabei ist allerdings dieser Fall klar davon zu unterscheiden, wenn eine offene Aufbahrung gewünscht wird. Das erlaubte Vorgehen beschränkt sich also nur darauf, dass es für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum den nächsten Angehörigen ermöglicht wird, den Verstorbenen noch einmal zu sehen - im Abstand von 1,5 m und grundsätzlich im Beisein des Bestatters. Der Bestatter öffnet also kurz den Sarg und schließt ihn dann auch wieder sofort! Der Bestatter hat dabei für sich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Es wird zudem empfohlen, dass die Angehörigen auch bei der berührungslosen Abschiednahme eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Versorgung des Verstorbenen. Eine vollständige hygienische Totenversorgung macht bei einer entsprechend infektiösen Leiche keinen Sinn und muss unterbleiben. Einzelne Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen verzichten auf eine besondere Behandlung der Corona-Verstorbenen. Es sei nicht notwendig, so jedenfalls die Angaben aus dem zuständigen Ministerium in NRW unter Verweis auf den dortigen Infektionsschutzplan, den Leichnam in zwei formalingetränkte Tücher zu hüllen und dann in zwei gut verschließbaren, flüssigkeitsdichten Leichenhüllen aus Kunststoff zu legen. Anders sei dies bei Verstorbenen mit einer lebensbedrohlichen hochkontagiösen Infektionskrankheit. Darunter fallen Verstorbene mit SARS-CoV-2 aber gerade nicht, da sie „nur“ zur Risikogruppe 3 gehören. Andere Bundesländer wie etwa das Saarland machen keinen Unterschied. Infektiös ist infektiös und verlangt daher zum Beispiel das Einhüllen mit in Desinfektionslösung getränkten Tüchern.

Nach wie vor sieht das RKI die zweite Leichenschau bei einer Feuerbestattung kritisch. Die Bundesländer halten aber offenbar an deren Erfordernis fest. Denn natürlich kann auch ein Covid19-Fall eine nicht natürliche Todesursache haben.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Empfehlung des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen vom 24. April 2020 die Regelungen des jeweiligen Bestattungsrechts der Bundesländer nur ergänzen kann. Ob die Empfehlung in allen Bundesländern so berücksichtigt wird, ist ggf. dort zu erfragen.