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Andere Länder, andere Sitten

Einen interessanten Überblick über das Bestattungswesen in Italien gab anlässlich der 10. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht Professorin Dr. Cristina Fraenkel-Haeberle.

Die vornehme und zugleich oftmals monumentale Beisetzungsform in einer Gruft ist eine italienische Besonderheit, aber vor allem in Norditalien rückläufig. Gerade dort ist die Feuerbestattung in starkem Wachstum begriffen. In 2017 lag der Anteil der Feuerbestattung in ganz Italien bei 25 % aller Beisetzungen. Von den insgesamt 79 Krematorien befinden sich 40 in Norditalien.

Hauptquelle des Bestattungsrechts in Italien ist der Einheitstext der Gesundheitsgesetze und die auf dieser Grundlage erlassene Totenpolizeiordnung. Eine nähere Konkretisierung erfahren diese Bestimmungen durch die Gemeindeverordnung und verschiedene Regionalgesetze. Daraus ergibt sich ein Flickenteppich an totenpolizeilichen Verordnungen. Auch dem Feuerbestattungsgesetz von 2001 fehlt noch die Umsetzungsverordnung.

Das Recht am Grab hat in Italien eine besondere Bedeutung, was sich insbesondere beim sogenannten Familiengrab und in der Gruftbestattung zeigt. Aufgrund fehlender Flächen und geographischer Besonderheiten hat sich in Italien die Besonderheit der oberirdischen Körperbestattung im Gegensatz zur Erdbestattung herausgebildet. Insoweit gibt es entweder eine unbefristete (sofern vor 1976 begründet) oder eine auf 99 Jahre befristete Konzession. Dieses Besitzrecht an der Grabstätte kann widerrufen werden, wenn mindestens 50 Jahre seit der letzten Bestattung verstrichen sind, zugleich eine objektive Platznot auf dem Friedhof herrscht und diese nicht durch eine Friedhofserweiterung behoben werden kann. Darüber hinaus gibt es auch noch die Verwirkung des Besitzrechts (der Konzession), wenn die Graberrichtung nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit nach Maßgabe der Kommunalverordnung und des Konzessionsvertrages erfolgt oder eine Grabverwahrlosung eingetreten ist, zum Beispiel dadurch, dass die Inschriften (Geburtsdatum sowie Name und Nachname der Beigesetzten) unleserlich geworden sind.

Allgemein und auch für Totenasche herrscht in Italien Friedhofszwang. Diese Regelung dient der Sicherung der öffentlichen Ordnung und soll sowohl die Trauerarbeit von Freunden und Familienangehörigen als auch die Totenruhe ermöglichen. Das italienische Strafgesetzbuch sieht zudem vor: „Wer eine Leiche oder Leichenteile vernichtet, beiseiteschafft oder wegnimmt oder deren Asche wegnimmt oder verstreut, wird mit Gefängnisstrafe von zwei bis sieben Jahren bestraft.“ Es stellt allerdings keine Straftat dar, wenn die Verstreuung der Totenasche vom Standesbeamten aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Verstorbenen genehmigt wird. Wer jedoch die Totenasche ohne diese Genehmigung oder nach anderen als den vom Verstorbenen vorgegeben Modalitäten verstreut, muss mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis einem Jahr rechnen und mit einer Geldstrafe bis zu 12.911 €. Sofern also die Ascheversteuerung zulässig ist, besteht die Möglichkeit der Verstreuung auf einem Friedhof oder in der freien Natur. Dennoch ist die Ascheteilung selbst verboten!

Da in Italien grundsätzlich eine Bestattungspflicht der Gemeinde besteht für diejenigen Personen, die auf den Gemeindegebiet verstorben sind oder in der Gemeinde wohnhaft waren, ist die Bestattungsvorsorge in Italien nicht verbreitet. Die Bestattungspflicht der Gemeinde greift bei Mittellosigkeit der Familie oder bei Desinteresse der Familienangehörigen. Allerdings muss die Gemeinde versuchen, bei den Zahlungspflichtigen Regress zu nehmen.

In Italien bestehen keine Berufszulassungsvoraussetzungen oder Ausbildungserfordernisse für Bestatter. Einzige Voraussetzung für die Eröffnung eines Bestattungsgeschäfts ist das Vorhandensein eines angemessenen Firmensitzes und die Verfügbarkeit eines zugelassenen Leichenwagens. Zugleich muss der technische Leiter eines Bestattungsgeschäfts mindestens 25 Stunden pro Woche am Arbeitsplatz anwesend sein. Zudem müssen mindestens drei Angestellte zum Transport der Leichen beschäftigt sein, die einen entsprechenden Lehrgang besucht haben.