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SOZIALBESTATTUNG

§ 74 SGB XII sieht vor:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Kaum eine andere Vorschrift im Bereich der Sozialhilfe erfährt eine solch schillernde Auslegung durch die Sozialämter. Dies liegt wesentlich daran, dass die Norm im Rahmen des SGB XII einen gewissen Ausnahmecharakter hat. Sie dient dazu, dass eine würdige und ortsüblich angemessene Bestattung ermöglicht wird, selbst wenn die Verpflichteten, also die Kostentragungs- und Bestattungspflichtigen, nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen. Dies ist der Fall, wenn die Verpflichteten selbst bedürftig sind. 

Jeder qualifizierte Bestatter sollte über die komplexen Zusammenhänge einer Sozialbestattung informiert sein und seine Auftraggeber informieren können. Dabei sind vor allem auch regionale Unterschiede im Hinblick auf den Begriff der Ortsüblichkeit zu beachten, aber auch im Hinblick auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis der Sozialämter. Zu beachten ist vor allem, dass im Falle einer Sozialbestattung nicht alle sonst üblichen Kosten als ortsüblich und angemessen angesehen werden. So übernehmen Sozialämter Grabpflegekosten, kostspielige Grabmale, Traueranzeigen oder die Anschaffung spezieller Trauerkleidung nicht.